Die Aufsichtspflicht im Jugendtreff

Die Seele eines Jugendtreffs liegt im sogenannten offenen Treff. Offener Treff bedeutet, der Jugendtreff ist geöffnet und jeder kann kommen und gehen wann er möchte ohne sich an- oder abzumelden. Die Besucher können tun was sie wollen – es wird von Seiten des Jugendtreffs nichts vorgegeben oder jemand zu etwas verpflichtet.

Es besteht keine Aufsichtspflicht in den Fällen des sog. „offenen Betriebes“ in Jugendzentren oder Jugendtreffeinrichtungen, oder z.B. bei öffentlichen Spielfesten (Spielmobil). Hier bedingt schon die Art des Angebotes ein ständiges Kommen und Gehen der Besucher, ohne dass die anwesenden Pädagogen oder Jugendleiter immer genau wissen, welcher Minderjährige überhaupt gerade anwesend ist und mit was er sich beschäftigt.

Hier gilt die Verkehrssicherungspflicht, die vom Träger der Einrichtung oder vom Veranstalter des Angebotes lediglich verlangt, die den Besuchern zugänglichen Räume und Grundstücke frei von nicht erkennbaren Gefahren (Maßstab für die „Erkennbarkeit“ von Gefahren sind die jüngsten zugelassenen Besucher) zu halten. Allerdings kommt es auch in diesen Fällen oftmals vor, dass Eltern ihre Kinder zur Veranstaltung bringen, einem dort tätigen Jugendleiter übergeben und dann davon ausgehen, dass damit auch die spezielle Beaufsichtigung gerade ihres Kindes vereinbart wurde. Akzeptiert der Jugendleiter die angebotene Übernahme des Kindes ohne Einschränkungen, kommt es tatsächlich zur Übernahme von Aufsichtspflicht mit allen Konsequenzen. Wenn dies nicht gewünscht wird, gerade auch in Zweifelsfällen, muss daher den Sorgeberechtigten unmissverständlich erklärt werden, dass wegen der Art des Angebotes, der Anzahl der Betreuer etc. eine Aufsichtspflicht nicht übernommen werden kann. Die Eltern können dann selbst entscheiden, ob sie ihr Kind beaufsichtigen wollen oder nicht.

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Jugendtreff Schierling, Träger Markt Schierling
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